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Pressekonferenz Gesetzesantrag des Bundesrates: Mehr Zusammenarbeit und Kooperation der Gemeinden Als Gesprächspartner stehen zur Verfügung: Gottfried Kneifel, Präsident des Bundesrates Bgm. Helmut Mödlhammer, Präsident Ãsterreichischer Gemeindebund PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger  Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates  T 0676-3200262 2 Bundesrat initiiert Gesetzesänderung im Sinne des Ãsterreich-Konvents Gemeindebund und Städtebund haben beim Ãsterreich-Konvent als oberste Priorität mehr Zusammenarbeit der Gemeinden gefordert. Unter dem Begriff Âinterkommunaler Zusammenarbeit versteht man die Gesamtheit aller möglichen Kooperationsformen zwischen mindestens zwei Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen zwar Gemeindekooperationen zu, enthalten jedoch auch Beschränkungen, die eine weitreichendere und oftmals effizientere Zusammenarbeit behindern. ÂMit diesem Gesetzesantrag für mehr Zusammenarbeit und Kooperation der Gemeinden wird der Bundesrat dem Wunsch von Gemeinde- und Städtebund entsprechen und diese Behinderungen restlos aus dem Weg räumenÂ, sagt der Präsident des Bundesrates Gottfried Kneifel. ÂBisher hat es verfassungsrechtliche Hindernisse gegeben, dass Gemeinden über Bezirks- oder gar Bundesländergrenzen hinweg und über privatwirtschaftliche Interessen hinaus zusammenarbeiten konnten  dieser Missstand wird jetzt beseitigt! Damit wird zudem ein beachtliches Einsparpotenzial mobilisiert  und dieses frei werdende Geld schafft finanzielle Spielräume für die Gemeinden. Mit dieser Verfassungsnovelle wird der Bundesrat der Âinterkommunalen Zusammenarbeit neuen Schwung verleihen und die Gemeinden können künftig multifunktionelle Gemeindeverbände bilden. Hier die wichtigsten Ziele der Gesetzesinitiative, die Anfang Juni von Bundesratspräsident Gottfried Kneifel eingebracht wurde:  Entfall der Beschränkung von Gemeindeverbänden auf die Besorgung einzelner Aufgaben. Künftig kann ein Gemeindeverband verschiedene Aufgaben übertragen erhalten. Das vermeidet die Bildung neuer Organisationseinheiten mit zusätzlichen Verbandsorganen, Geschäftsführung und Kontrollorganen.  Kooperationen sollen nicht nur wie bisher im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich möglich sein. Das heiÃt, dass z. Bsp. das Meldewesen gemeindeübergreifend organisiert werden kann.  Das neue Gesetz soll auch eine bundesländerübergreifende Zusammenarbeit von Gemeinden ermöglichen. PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger  Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates  T 0676-3200262 3  Auch für die Bezirkshauptmannschaften sind neue Möglichkeiten in Aussicht: so soll eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit der Bezirksverwaltungsbehörden ermöglicht werden. Beispielsweise kann dann für zwei oder mehr Bezirke ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden. Das ist vor allem bei spezialisierten Dienstleistungen, die einen geringer Parteienverkehr aufweisen, sinnvoll. Durchwegs positive Reaktionen auf diese Bundesrats-Initiative Die Landeshauptleutekonferenz unter dem Vorsitz von Oberösterreichs Landeshauptmann Josef Pühringer erklärte, dass die Eigenständigkeit der Gemeinden leichter zu bewahren sei, wenn die Kommunen in allen selbstständigen und übertragenen Aufgabenbereichen Gemeinschaften bilden können. So könne man auch die Dienste von Spezialisten wie Juristen und Sachverständigen qualifizierter anbieten. Auch die Industriellenvereinigung begrüÃte den VorstoÃ: Jedes Unternehmen müsse sich MaÃnahmen überlegen, um seine Strukturen möglichst effizient zu gestalten  dies müsse auch für die Gemeinden in ihrer Leistungserbringung geltenÂ. Rechnungshof-Präsident Josef Moser zu dieser Bundesrats-Initiative: ÂVor dem Hintergrund der Realisierung möglicher Einsparungen durch interkommunale Zusammenarbeit ist das grundsätzliche Bemühen zur Verbesserung und Ausweitung der Möglichkeiten für Gemeindekooperationen auch aus der Sicht des Rechnungshofes zu begrüÃen! Dass Kooperationen messbare Einsparungen bewirken, beweist Moser mit einem Beispiel aus dem Land Salzburg: ÂDas entsprechend gehobene Einsparungspotenzial etwa durch eine Kooperation aller Gemeinden im Land Salzburg bei der Sammlung und Verwertung der Abfälle, konnte mit Effizienzsteigerungen in der Höhe von 0,9 Millionen Euro in zwei Jahren beziffert werden. Verfassungsrechtsnovelle ist ein Impuls in die richtige Richtung ÂMit der vorliegenden Bundesverfassungsgesetznovelle werden die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit deutlich ausgedehnt und bestehende Grenzen abgebautÂ, betont der Präsident des Ãsterreichischen Gemeindebundes, Bgm. Helmut Mödlhammer. In manchen Bereichen wird die bereits bestehende Praxis verfassungsrechtlich ÂnachgezogenÂ, in anderen aber echtes Neuland betreten  beispielsweise bei der Ermöglichung der freiwilligen Zusammenarbeit in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden oder über bei der Zusammenarbeit über die Bundesländergrenzen hinweg. PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger  Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates  T 0676-3200262 4 Gemeinden haben bei der Zusammenarbeit Pionierrolle Präsident Mödlhammer verweist darauf, dass Ãsterreichs Gemeinden seit vielen Jahrzehnten erfolgreich auf nahezu allen Gebieten der Daseinsvorsorge und Verwaltung zusammenarbeiten: Kinderbetreuung, Schulerhaltung, Gesundheit, Pflege- und Altersvorsorge, Verkehr, Sport, Kultur- und Freizeit, Abfallwirtschaft, Wasser- und Abwasser  die Beispiele der erfolgreichen interkommunalen Zusammenarbeit lieÃen sich noch lange fortsetzen. Viele Aufgaben der Gemeinden sind ohne interkommunale Kooperation heute gar nicht mehr denkbar. Die Kooperation findet in vielen Formen statt: beginnend von Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften, Vereinen, grenzüberschreitenden EuRegios, Gesellschaften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechtes bis hin zur informellen Zusammenarbeit. Trotz der bestehenden Erfolge und Leistungen sind die Potentiale in der interkommunalen Zusammenarbeit noch nicht erschöpft bzw. ergeben sich laufend neue Chancen. Diese Chancen und Potenziale müssen durch die weitere Bündelung von Ressourcen, aber auch den Abbau rechtlicher Schranken verstärkt genützt werden. Konkrete Verbesserungen sind durch die Bundesverfassungsgesetznovelle vor allem in folgenden Bereichen zu erwarten:  stärkere Zusammenarbeit im so genannten Âübertragenen Wirkungsbereich  Personenstandswesen, Meldewesen, Bundeswahlen, Statistikwesen, etc.  verbesserte Zusammenarbeit im grenznahen Bereich durch die Möglichkeit von bundesländerübergreifenden Gemeindeverbänden  insbesondere Daseinsvorsorge wie beispielsweise Abfallwirtschaft, aber auch StraÃenverwaltung und -erhaltung  stärkere Synergien und höhere Effizienzpotenziale durch die Möglichkeit, bestehenden Gemeindeverbänden zusätzliche Aufgaben zu übertragen  Einfügung eines zusätzlichen Art. 116b B-VG, der die Möglichkeit sogenannter ÂVerwaltungsvereinbarungen  auch über die Landesgrenzen hinaus  vorsieht. Anwendungsmöglichkeiten zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit, Baurecht, Kinderbetreuung, Pflege, Abgabenvollziehung  PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger  Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates  T 0676-3200262 5 Die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit werden mehr, flexibler und können mit weniger Aufwand sowie schneller als bisher umgesetzt werden. Mödlhammer unterstreicht auch, dass Bildung von Gemeindeverbänden die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährden darf und die Zusammenarbeit immer klar im Interesse der örtlichen Bevölkerung liegen muss. Die Zusammenarbeit funktioniert dann am besten, wenn Sie von allen freiwillig getragen wird. Die neuen Instrumente sollten  von den Gemeinden selbst, vor allem aber von Bund und Ländern  klug, innovativ und mit Respekt vor den Grundprinzipien der kommunalen Selbstverwaltung gehandhabt werden. Die verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinden ist für den Präsidenten des Gemeindebundes auch eine klare Gegenantwort an diejenigen, die sich von der Zusammenlegung von Gemeinden Ansätze für eine ÂVerwaltungsreform auf kommunaler Ebene erwarten. Parlamentarischer Fahrplan bis zur Gesetzwerdung Diese Gesetzesinitiative wurde am Mittwoch, 1. Juni 2011, von Bundesratspräsident Gottfried Kneifel und SPÃ-Fraktionsvorsitzenden Gerald Klug gemeinsam eingebracht, in der Bundesrats- Sitzung ohne Ausschussvorberatung in Verhandlung genommen und auch sofort beschlossen. Nun wird der Bundesrats-Gesetzesvorschlag dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäÃigen Behandlung vorgelegt. Der weitere parlamentarische Fahrplan wird voraussichtlich folgendermaÃen ausschauen: 28. Juni => NR-Verfassungsausschuss 6./7./8. Juli => NR-Plenum 19./21. Juli => BR-Ausschuss / BR-Plenum PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger  Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates  T 0676-3200262 6 Gesetzesantrag des Bundesrates der Bundesräte Kneifel, Mag. Klug Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird Der Bundesrat wolle beschlieÃen: Gemäà Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäÃigen Behandlung unterbreitet: Der Nationalrat wolle beschlieÃen: Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes- Verfassungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert: 1. Dem Art. 15 Abs. 10 wird folgender zweiter Satz angefügt: ÂIn solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschlieÃlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Ãbertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden, 1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaà an Sachverstand voraussetzen, oder 2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten auÃerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern. 2. Art. 116a Abs. 1 erster Satz lautet: ÂZur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschlieÃen. 3. In Art. 116a Abs. 1 Z 1 und 2 wird das Wort ÂAufgaben durch das Wort ÂAngelegenheiten ersetzt. 4. In Art. 116a Abs. 2 wird die Wortfolge Âzur Besorgung einzelner Aufgaben durch die Wortfolge Âzur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde ersetzt. 5. Art. 116a Abs. 3 lautet: Â(3) Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger  Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates  T 0676-3200262 7 6. Nach Art. 116a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt: Â(6) Ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden ist nach MaÃgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäà Art. 15a zulässig, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind. 7. Nach Art. 116a wird folgender Art. 116b eingefügt: ÂArtikel 116b. Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschlieÃen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Art. 116a Abs. 6 sinngemäÃ. 8. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt: Â(45) Art. 15 Abs. 10 zweiter Satz, Art. 116a Abs. 1 erster Satz, Art 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Art 116a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 116b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft. In
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