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Bundesratspräsident Gottfried Kneifel || Pressekonferenz im Ursulinenhof

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Event-Infos

Pressekonferenz Gesetzesantrag des Bundesrates: Mehr Zusammenarbeit und Kooperation der Gemeinden Als Gesprächspartner stehen zur Verfügung: Gottfried Kneifel, Präsident des Bundesrates Bgm. Helmut Mödlhammer, Präsident Österreichischer Gemeindebund PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger • Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates • T 0676-3200262 2 Bundesrat initiiert Gesetzesänderung im Sinne des Österreich-Konvents Gemeindebund und Städtebund haben beim Österreich-Konvent als oberste Priorität mehr Zusammenarbeit der Gemeinden gefordert. Unter dem Begriff „interkommunaler Zusammenarbeit“ versteht man die Gesamtheit aller möglichen Kooperationsformen zwischen mindestens zwei Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur gemeinsamen Besorgung einer oder mehrerer öffentlicher Aufgaben. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen lassen zwar Gemeindekooperationen zu, enthalten jedoch auch Beschränkungen, die eine weitreichendere und oftmals effizientere Zusammenarbeit behindern. „Mit diesem Gesetzesantrag für mehr Zusammenarbeit und Kooperation der Gemeinden wird der Bundesrat dem Wunsch von Gemeinde- und Städtebund entsprechen und diese Behinderungen restlos aus dem Weg räumen“, sagt der Präsident des Bundesrates Gottfried Kneifel. „Bisher hat es verfassungsrechtliche Hindernisse gegeben, dass Gemeinden über Bezirks- oder gar Bundesländergrenzen hinweg und über privatwirtschaftliche Interessen hinaus zusammenarbeiten konnten – dieser Missstand wird jetzt beseitigt! Damit wird zudem ein beachtliches Einsparpotenzial mobilisiert – und dieses frei werdende Geld schafft finanzielle Spielräume für die Gemeinden.“ Mit dieser Verfassungsnovelle wird der Bundesrat der „interkommunalen Zusammenarbeit“ neuen Schwung verleihen und die Gemeinden können künftig multifunktionelle Gemeindeverbände bilden. Hier die wichtigsten Ziele der Gesetzesinitiative, die Anfang Juni von Bundesratspräsident Gottfried Kneifel eingebracht wurde: • Entfall der Beschränkung von Gemeindeverbänden auf die Besorgung einzelner Aufgaben. Künftig kann ein Gemeindeverband verschiedene Aufgaben übertragen erhalten. Das vermeidet die Bildung neuer Organisationseinheiten mit zusätzlichen Verbandsorganen, Geschäftsführung und Kontrollorganen. • Kooperationen sollen nicht nur wie bisher im eigenen, sondern auch im übertragenen Wirkungsbereich möglich sein. Das heißt, dass z. Bsp. das Meldewesen gemeindeübergreifend organisiert werden kann. • Das neue Gesetz soll auch eine bundesländerübergreifende Zusammenarbeit von Gemeinden ermöglichen. PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger • Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates • T 0676-3200262 3 • Auch für die Bezirkshauptmannschaften sind neue Möglichkeiten in Aussicht: so soll eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit der Bezirksverwaltungsbehörden ermöglicht werden. Beispielsweise kann dann für zwei oder mehr Bezirke ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden. Das ist vor allem bei spezialisierten Dienstleistungen, die einen geringer Parteienverkehr aufweisen, sinnvoll. Durchwegs positive Reaktionen auf diese Bundesrats-Initiative Die Landeshauptleutekonferenz unter dem Vorsitz von Oberösterreichs Landeshauptmann Josef Pühringer erklärte, dass die Eigenständigkeit der Gemeinden leichter zu bewahren sei, wenn die Kommunen in allen selbstständigen und übertragenen Aufgabenbereichen Gemeinschaften bilden können. So könne man auch die Dienste von Spezialisten wie Juristen und Sachverständigen qualifizierter anbieten. Auch die Industriellenvereinigung begrüßte den Vorstoß: Jedes Unternehmen müsse sich Maßnahmen überlegen, um seine Strukturen möglichst effizient zu gestalten – dies müsse auch für die Gemeinden in ihrer Leistungserbringung gelten“. Rechnungshof-Präsident Josef Moser zu dieser Bundesrats-Initiative: „Vor dem Hintergrund der Realisierung möglicher Einsparungen durch interkommunale Zusammenarbeit ist das grundsätzliche Bemühen zur Verbesserung und Ausweitung der Möglichkeiten für Gemeindekooperationen auch aus der Sicht des Rechnungshofes zu begrüßen!“ Dass Kooperationen messbare Einsparungen bewirken, beweist Moser mit einem Beispiel aus dem Land Salzburg: „Das entsprechend gehobene Einsparungspotenzial etwa durch eine Kooperation aller Gemeinden im Land Salzburg bei der Sammlung und Verwertung der Abfälle, konnte mit Effizienzsteigerungen in der Höhe von 0,9 Millionen Euro in zwei Jahren beziffert werden.“ Verfassungsrechtsnovelle ist ein Impuls in die richtige Richtung „Mit der vorliegenden Bundesverfassungsgesetznovelle werden die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit deutlich ausgedehnt und bestehende Grenzen abgebaut“, betont der Präsident des Österreichischen Gemeindebundes, Bgm. Helmut Mödlhammer. In manchen Bereichen wird die bereits bestehende Praxis verfassungsrechtlich „nachgezogen“, in anderen aber echtes Neuland betreten – beispielsweise bei der Ermöglichung der freiwilligen Zusammenarbeit in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden oder über bei der Zusammenarbeit über die Bundesländergrenzen hinweg. PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger • Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates • T 0676-3200262 4 Gemeinden haben bei der Zusammenarbeit Pionierrolle Präsident Mödlhammer verweist darauf, dass Österreichs Gemeinden seit vielen Jahrzehnten erfolgreich auf nahezu allen Gebieten der Daseinsvorsorge und Verwaltung zusammenarbeiten: Kinderbetreuung, Schulerhaltung, Gesundheit, Pflege- und Altersvorsorge, Verkehr, Sport, Kultur- und Freizeit, Abfallwirtschaft, Wasser- und Abwasser – die Beispiele der erfolgreichen interkommunalen Zusammenarbeit ließen sich noch lange fortsetzen. Viele Aufgaben der Gemeinden sind ohne interkommunale Kooperation heute gar nicht mehr denkbar. Die Kooperation findet in vielen Formen statt: beginnend von Gemeindeverbänden, Verwaltungsgemeinschaften, Vereinen, grenzüberschreitenden EuRegios, Gesellschaften des Handelsrechts und des bürgerlichen Rechtes bis hin zur informellen Zusammenarbeit. Trotz der bestehenden Erfolge und Leistungen sind die Potentiale in der interkommunalen Zusammenarbeit noch nicht erschöpft bzw. ergeben sich laufend neue Chancen. Diese Chancen und Potenziale müssen durch die weitere Bündelung von Ressourcen, aber auch den Abbau rechtlicher Schranken verstärkt genützt werden. Konkrete Verbesserungen sind durch die Bundesverfassungsgesetznovelle vor allem in folgenden Bereichen zu erwarten: • stärkere Zusammenarbeit im so genannten „übertragenen“ Wirkungsbereich – Personenstandswesen, Meldewesen, Bundeswahlen, Statistikwesen, etc. • verbesserte Zusammenarbeit im grenznahen Bereich durch die Möglichkeit von bundesländerübergreifenden Gemeindeverbänden – insbesondere Daseinsvorsorge wie beispielsweise Abfallwirtschaft, aber auch Straßenverwaltung und -erhaltung • stärkere Synergien und höhere Effizienzpotenziale durch die Möglichkeit, bestehenden Gemeindeverbänden zusätzliche Aufgaben zu übertragen • Einfügung eines zusätzlichen Art. 116b B-VG, der die Möglichkeit sogenannter „Verwaltungsvereinbarungen“ – auch über die Landesgrenzen hinaus – vorsieht. Anwendungsmöglichkeiten zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit, Baurecht, Kinderbetreuung, Pflege, Abgabenvollziehung … PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger • Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates • T 0676-3200262 5 Die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit werden mehr, flexibler und können mit weniger Aufwand sowie schneller als bisher umgesetzt werden. Mödlhammer unterstreicht auch, dass Bildung von Gemeindeverbänden die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährden darf und die Zusammenarbeit immer klar im Interesse der örtlichen Bevölkerung liegen muss. Die Zusammenarbeit funktioniert dann am besten, wenn Sie von allen freiwillig getragen wird. Die neuen Instrumente sollten – von den Gemeinden selbst, vor allem aber von Bund und Ländern – klug, innovativ und mit Respekt vor den Grundprinzipien der kommunalen Selbstverwaltung gehandhabt werden. Die verstärkte Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinden ist für den Präsidenten des Gemeindebundes auch eine klare Gegenantwort an diejenigen, die sich von der Zusammenlegung von Gemeinden Ansätze für eine „Verwaltungsreform“ auf kommunaler Ebene erwarten. Parlamentarischer Fahrplan bis zur Gesetzwerdung Diese Gesetzesinitiative wurde am Mittwoch, 1. Juni 2011, von Bundesratspräsident Gottfried Kneifel und SPÖ-Fraktionsvorsitzenden Gerald Klug gemeinsam eingebracht, in der Bundesrats- Sitzung ohne Ausschussvorberatung in Verhandlung genommen und auch sofort beschlossen. Nun wird der Bundesrats-Gesetzesvorschlag dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt. Der weitere parlamentarische Fahrplan wird voraussichtlich folgendermaßen ausschauen: 28. Juni => NR-Verfassungsausschuss 6./7./8. Juli => NR-Plenum 19./21. Juli => BR-Ausschuss / BR-Plenum PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger • Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates • T 0676-3200262 6 Gesetzesantrag des Bundesrates der Bundesräte Kneifel, Mag. Klug Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird Der Bundesrat wolle beschließen: Gemäß Art. 41 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit § 21 der Geschäftsordnung des Bundesrates wird dem Nationalrat der nachstehende Gesetzesvorschlag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung unterbreitet: Der Nationalrat wolle beschließen: Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur Stärkung der Rechte der Gemeinden das Bundes- Verfassungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2010, wird wie folgt geändert: 1. Dem Art. 15 Abs. 10 wird folgender zweiter Satz angefügt: „In solchen Landesgesetzen kann eine sprengelübergreifende Zusammenarbeit von Bezirksverwaltungsbehörden einschließlich der Städte mit eigenem Statut (Art. 116 Abs. 3), insbesondere auch die Übertragung behördlicher Zuständigkeiten, vorgesehen werden, 1. wenn es sich um Verfahren geringer Häufigkeit handelt, die ein hohes Ausmaß an Sachverstand voraussetzen, oder 2. um die Wahrnehmung von Zuständigkeiten außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten zu erleichtern.“ 2. Art. 116a Abs. 1 erster Satz lautet: „Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.“ 3. In Art. 116a Abs. 1 Z 1 und 2 wird das Wort „Aufgaben“ durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt. 4. In Art. 116a Abs. 2 wird die Wortfolge „zur Besorgung einzelner Aufgaben“ durch die Wortfolge „zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde“ ersetzt. 5. Art. 116a Abs. 3 lautet: „(3) Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.“ PRESSEKONFERENZ Kontakt: Harald Engelsberger • Pressereferent des Präsidenten des Bundsrates • T 0676-3200262 7 6. Nach Art. 116a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt: „(6) Ein Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder zu Gemeindeverbänden ist nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern gemäß Art. 15a zulässig, in die insbesondere Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände und die Wahrnehmung der Aufsicht aufzunehmen sind.“ 7. Nach Art. 116a wird folgender Art. 116b eingefügt: „Artikel 116b. Gemeinden eines Landes können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht. Die Landesgesetzgebung hat dabei auch Regelungen über die Kundmachung derartiger Vereinbarungen sowie über die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zu treffen. Für Vereinbarungen von Gemeinden verschiedener Länder gilt Art. 116a Abs. 6 sinngemäß.“ 8. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 45 angefügt: „(45) Art. 15 Abs. 10 zweiter Satz, Art. 116a Abs. 1 erster Satz, Art 116a Abs. 1 Z 1 und Z 2, Art 116a Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 und Art. 116b in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“ In

Event Details

  • Fotograf: Cityfoto Team
  • Datum: Fr, 03. 06. 2011
  • Location / Ort: Linz
  • Honorafrei: Ja
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